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Zuzahlungsbefreiung in der Rentenversicherung

EINLEITUNG

Wer Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nimmt, hat zu stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung zu leisten.

Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro für jeden Tag der stationären Leistungen und muss für längstens 42 Tage im Kalenderjahr geleistet werden. Bei stationären Heilbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) fällt die Zuzahlung jedoch längstens für 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres an.

Bei mehreren stationären Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkassen zu berücksichtigen und gegebenenfalls anzurechnen.

Sie müssen nichts zuzahlen, wenn Sie

  • bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen,
  • Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhalten,
  • kein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Pension) erhalten.

Bei ambulanten (auch ganztägigen) Rehabilitationsleistungen, Rehabilitationsleistungen für Kinder und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht keine Zuzahlungspflicht.

Unter bestimmten Umständen kann von der Zuzahlung vollständig oder teilweise abgesehen werden, wenn die Zuzahlung eine unzumutbare Belastung für Sie wäre. Diese Befreiung ist nur auf Antrag möglich.

ZUSTAENDIG

der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger

VORAUSSETZUNG

Ihr Einkommen ist so niedrig, dass die Zuzahlungen zu stationären Leistungen eine unzumutbare Belastung für Sie darstellen würden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Ihr monatliches Nettoeinkommen unter 995 Euro (Stand: 2008) liegt.

Erreicht oder übersteigt Ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen allein oder zusammen den Betrag von 995 Euro (Stand: 2008) und

  • Sie haben ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind unter 18 Jahren (nicht Stiefkinder, Enkel oder Geschwister, auch wenn diese im Haushalt aufgenommen sind) oder
  • Sie haben eines der oben genannten Kinder, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht oder
  • Ihr Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit dem Sie in häuslicher Gemeinschaft leben, kann eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben, weil er Sie pflegt oder selbst der Pflege bedarf und kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht,

kann der tägliche Zuzahlungsbetrag je nach Höhe Ihres monatlichen Nettoerwerbseinkommens und Erwerbsersatzeinkommens entsprechend nachfolgender Tabelle ermäßigt werden:

monatliches Nettoeinkommen tägliche Zuzahlung
bis 994,99 Euro keine
ab 995 Euro 8 Euro
ab 1.020 Euro 8,50 Euro
ab 1.080 Euro 9 Euro
ab 1.140 Euro 9,50 Euro
ab 1.200 Euro 10 Euro

ABLAUF

Die Zuzahlungsbefreiung erfolgt, sofern sich aus dem Akteninhalt kein offensichtlicher Befreiungsgrund ergibt, nicht von Amts wegen. Sie müssen dafür einen schriftlichen Antrag stellen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie im Internet oder direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Bei stationären Nach- und Festigungskuren wegen Krebsleiden eines Angehörigen sind die Verhältnisse des Versicherten maßgebend. In diesem Fall ist der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung vom Versicherten und nicht vom Betreuten (Angehörigen) auszufüllen.

UNTERLAGEN

Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld, Bescheid über Krankengeld)

FRIST

Den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung sollten Sie am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen stellen, damit die Befreiung rechtzeitig greift.

Eine nachträgliche Erstattung der geleisteten Zuzahlung ist möglich.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen)